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Anerkennung von ausländischen Urteilen in Deutschland

Für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Deutschland gibt es kein einheitliches Verfahren. Je nach dem, was Inhalt des ausländischen Urteils ist, gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen, um einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Deutschland Wirkung zu verleihen.

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung von ausländischen Urteilen. Dies bedeutet, die Anerkennung eines ausländischen Urteils erfolgt kraft Gesetzes, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsaktes bedarf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Anerkennung von Ehescheidungen nach § 107 FamFG.

Dieser Grundsatz der automatischen Anerkennung bedeutet jedoch nicht, dass ein ausländisches Urteil automatisch die gleichen Wirkungen hätte wie ein deutsches Urteil. Denn um mit einem Urteil auch tatsächlich etwas anfangen zu können, muss es in der Regel vollstreckbar sein.

Und unmittelbar vollstreckbar sind in erster Linie Akte der deutschen Justiz. Daher ist in vielen Fällen die Vollstreckbarerklärung in einem so genannten "Exequaturverfahren" notwendig. Innerhalb dieses Verfahrens wird auch geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Entscheidung in Deutschland vorliegen.

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Ehescheidung

Eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft kann scheitern. Die meisten Paare wollen eine lebenslange Beziehung, doch nicht selten stellt sich nach Jahren heraus, dass die Partner eben doch nicht "für einander geschaffen" wurden. Die beste Lösung für alle Beteiligten ist dann meist die Trennung und schlussendlich die Scheidung. Das muss kein Drama sein. Gerade mit einer kompetenten rechtlichen Beratung ist eine Trennung und Scheidung häufig ohne große Problem und unnötige Streitigkeiten zu erledigen.

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